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Grundsätze |
(1) |
Ist das
Beförderungsentgelt für die Übersendung der schriftliche
Aufträge an die Stempelstelle nicht oder unvollständig entrichtet,
wird der Auftrag nicht ausgeführt. |
(2) |
Bei der Erfüllung
der Aufträge steht ausdrücklich die philatelistische Bearbeitung
von durch Sammler unmittelbar eingereichten Stempelungswünschen im
Vordergrund. Die Stempelung der Unterlagen als Produktionsschritt zur
Herstellung von mehr als 5.000 Belegen (insbesondere derer mit kommerziellem
Hintergrund) ist grundsätzlich nicht Aufgabeninhalt der
stempelführenden Stellen. Die Einhaltung allgemeiner Laufzeiten sowie die
Rückgabe zu kundenseitig festgelegten Terminen kann nicht
gewährleistet werden. Zudem sind die Servicepunkte, die philatelistische
Stempelungen durchführen, keine an die Stelle von Filialen tretenden
Ersatz-Einlieferungsstellen für Tages- / Geschäftspost.
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(3) |
Die Auftragserteilung
erfolgt durch
- unmittelbare Abgabe bei
der stempelführenden Stelle
- Einlieferung der Briefe
und Postkarten sowie der schriftlichen Aufträge über für die
betreffende Veranstaltung gesondert aufgestellte Behältnisse
bzw.
- Übersendung als
schriftlichen Auftrag in einer verschlossenen und freigemachten Sendung an die
durch die DPPHIL bekannt gegebene Stelle. Die Verwendung von
Postsache-Umschlägen /-Etiketten sowie die gemeinsame Versendung des
Stempelungsauftrages mit anderweitigem Schriftwechsel ist nicht
gestattet.
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(4) |
Die Aufschriftseite des
schriftlichen Auftrags bzw. dessen Inhalt muss den Stempelungsauftrag und
dessen weitere Behandlung verwechslungsfrei beschreiben. Der schriftliche
Auftrag muss ferner mit einer Absenderangabe versehen sein. |
(5) |
Abdrucke der
philatelistischen Stempel werden auch noch in den auf deren Einsatztag
folgenden 28 Tagen abgegeben, sofern der Auftrag innerhalb dieser Zeit bei der
stempelführenden Stelle eingeht. |
(6) |
Bei echt laufenden
Sendungen müssen Orts- und Datumsangaben der ggf. gewünschten,
unterschiedlichen Stempel übereinstimmen. |
(7) |
Wird die DPPHIL mit der
philatelistischen Stempelung von nicht geeigneten Belegen beauftragt, versucht
sie, dem Wunsch des Kunden gerecht zu werden. Eine Gewähr für einen
einwandfreien Stempelabdruck kann in solchen Fällen nicht übernommen
werden. |
(8) |
Ein
Postwertzeichen darf nur mit einem einzigen Stempelabdruck entwertet
werden. |
(9) |
Auf Wunsch kann auf echt
laufenden Sendungen und Vorlagen mit Handstempeln bzw.
Philatelie-Stempelmaschinen zusätzlich ein einziger Blankostempelabdruck
je zur Postwertzeichenentwertung auf diesem Beleg verwendetem Stempel
angebracht werden. |
(10) |
Abdrucke von
Ersttagsstempeln werden nur auf dem Postwertzeichen abgegeben, für den der
jeweilige Ersttagsstempel bestimmt ist. Bei echt laufenden Sendungen wird die
Ergänzungsfrankatur zu PWz-Erstausgaben mit einem durch den Auftraggeber
gewünschten und diesen Regelungen entsprechenden Stempel, der bei der
betreffenden Stelle vorliegt, gestempelt. Wird kein Wunsch geäußert,
wird der Tagesstempel angewendet. |
(11) |
Sollen Belege oder
sonstiges in einem Sammelumschlag als Brief bzw. mit einem anderen Produkt der
DP weitergeleitet / zurückgesendet werden, ist vom Auftraggeber
- die passende Verpackung
(incl. Beanschriftung) zur Verfügung zu stellen,
- diese zur Vermeidung von
Nachentgelt entsprechend des gewählten Produktes vollständig
freizumachen (incl. Entgelt für evtl. gewünschte
Zusatzleistungen)
- und dem
ursprünglichen Auftrag beizulegen.
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(12) |
Mit einem einzigen zur
Entwertung gedachten Stempelabdruck muss die Entwertung von Wertzeichen im
Nennwert von mindestens 0,10 möglich sein (Ausnahme:
Ersttagsstempelung bei Postwertzeichen-Neuausgaben mit Nennwerten unter 0,10
sowie bei offiziell durch die DP herausgegebenen, kompletten
ATM-Sätzen). |
(13) |
Zusammenhängende
Streifen aus Rollen dürfen maximal 10 PWz umfassen. |
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